Allgemeine Geschäftsbedingungen der ZAPP-ZIMMERMANN GmbH
Stand:
01.08.2007
Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen
ausschließlich auf Basis nachfolgender Geschäftsbedingungen:
§ 1
Allgemeines
1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil
aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in
laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Sie schließen Einkaufsbedingungen
des Käufers aus.
2. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsverbindungen sind
nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
3.
Technische Beratungen und Auskünfte werden nach bestem Wissen gegeben.
Irgendeine Haftung, die über das im § 3 Ziffer 5 dargestellte Maß hinausgeht,
wird nicht übernommen.
4. Technische Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen,
Konstruktionsvorschläge, etc.) und Muster bleiben Eigentum des Verkäufers. Bei
Nichtzustandekommen eines Warengeschäftes sind die insoweit erbrachten
Leistungen dem Verkäufer im Falle käuferseitiger Verwendung angemessen zu
vergüten.
§ 2 Angebote, Preise, Lieferfristen
1. Angebote sind
freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Angebotspreise gelten nur dann
als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt. Zu den Preisen ist
die Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer) in der jeweils gültigen Höhe
hinzuzurechnen.
2. Bei Geschäften mit Kaufleuten und juristischen Personen
des öffentlichen Rechts sowie öffentlich rechtlichen Sondervermögen können
angemessene Preiserhöhungen vorgenommen werden, wenn die Vorlieferanten in der
Zwischenzeit die Preise erhöht haben.
3. Lieferfristen gelten vorbehaltlich
richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, daß der Verkäufer
verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
4. Proben und Muster gelten
als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Sie gelten
jedoch nicht als Zusicherung von Eigenschaften. Dies bedarf der ausdrücklichen
Vereinbarung.
5. Die in den Angeboten angegebenen Fracht- und Versandkosten
sind unverbindlich. Den Preisen liegen die am Tage des Angebots geltenden
Fracht- und Versandkosten zugrunde. Veränderungen zum Zeitpunkt der Lieferung
gehen zu Gunsten oder zu Lasten des Käufers. Sonstige Nebenkosten trägt der
Käufer bzw. der Empfänger.
6. Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren
für Verpackungsmaterialien usw. für aus Gründen der Transportsicherung oder zum
Schutz der Materialien erforderliche Verpackungen gehen ebenso wie die Kosten
der Rücksendung des Leih-Verpackungsmaterials zu Lasten des Käufers.
§ 3
Erfüllungsort, Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit
1. Für Lieferungen des
Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort. Lieferung erfolgt an die
vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die zusätzlichen
Kosten. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das
Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers
verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne
Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren
Anfuhrstraße. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare
Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat
unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem
Käufer berechnet. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen
Güternah- und fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die
erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
Handelsüblicher Bruch oder Schwund können nicht beansprucht werden.
3. Auch
bei frachtfreier Lieferung erfolgt der Versand auf Gefahr des Käufers.
Versicherungen werden nur auf Verlangen und Kosten des Käufers
abgeschlossen.
4. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche
Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. - auch wenn sie
bei Lieferanten des Verkäufers oder beim Unterlieferanten eintreten - befreien
den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit
voll von der Lieferpflicht.
5. Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers
oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind
Schadensersatzansprüche des Käufers, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen, beschränkt auf die Höhe des halben Warenwertes. Bei
Geschäften mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts
sowie öffentlich rechtlichen Sondervermögen wird auch die Haftung für grobe
Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte des
Verkäufers sind, ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich auf
mögliche Schadensgefahren hinzuweisen.
6. Annahmeverweigerung, Kosten und
Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken,
gehen bei unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des die Annahme verweigernden
Käufers. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Teillieferung oder
Teilleistung für ihn nicht von Interesse ist.
7. Rücklieferungen werden ohne
vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen.
§ 4 Zahlung
1.
Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Empfang ohne Abzug fällig und zu
zahlen. Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur
aufgrund schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.
2. Skontovergütung für
Barzahlung bedarf besonderer Vereinbarung. Sie wird ggf. nur nach Abzug von
Rabatt und Fracht usw. vom Netto-Warenwert berechnet. Gewährung von Skonto hat
zur Voraussetzung, daß auf dem Konto des Kunden sonst keine offenen Posten
stehen. Für die Fälligkeit der Rechnung ist der Tag der Lieferung maßgebend, der
Tag der Rechnungsstellung ist ohne Bedeutung. Als Tag der Lieferung gilt der
Tag, an dem die Ware das Lieferwerk bzw. das Lager des Verkäufers verläßt.
3.
Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Werden sie
angenommen, geschieht dies nur zahlungshalber. Diskont-, Wechselspesen und
Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Sollte die Diskontierung eines Wechsels von
der Bank des Verkäufers abgelehnt werden, hat unverzüglich Barzahlung zu
erfolgen.
4. Schecks gelten nicht als Barzahlung.
5. Der Verkäufer kann
dem Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom
Fälligkeitstage an und dem Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in
Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen; bei Kaufleuten beträgt
der Zinssatz 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dieses schließt weder die
Geltendmachung eines höheren Schadens durch den Verkäufer noch den Nachweis
eines geringeren Schadens durch den Käufer aus.
6. Bei
Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug,
Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen
nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden auch gestundeten
Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber
hereingekommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
7.
Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30
Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den
Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.
8. Der Käufer verzichtet auf
die Geltendmachung seines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen
Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von
Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt
und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 5
Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1. Die Obliegenheiten der §§ 377 und
378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, daß der Käufer, der Kaufmann
im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren und der Käufer, der kein
Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen
binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder
Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Transportschäden sind dem Verkäufer
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein
Jahr ab Lieferung der Produkte.
3. Werden Betriebs- oder Einbauanweisungen
des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen oder
Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte.
4. Eine
Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung
und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, daß eine
Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
5. Im Falle, dass die vom
Verkäufer gelieferten Produkte einen Mangel aufweisen, leistet der Verkäufer
grundsätzlich Nacherfüllung durch Nachlieferung einer mangelfreien Sache.
Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Schlägt zweifache Nachlieferung fehl, kann
der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom
Vertrag zurücktreten. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind
ausgeschlossen.
6. Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem
unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
7. Schadensersatzansprüche
des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn,
sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Bei Geschäften mit Kaufleuten
und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen wird auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit von
Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte des Verkäufers sind,
ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich auf mögliche,
besondere Schadensgefahren hinzuweisen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des
Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden
Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden
Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung
einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren
Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der
Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des
Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des
Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der
Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der
Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu
einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den
Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird
Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der
Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß
§§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so
wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum,
so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des
Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung,
Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum
oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vobehaltsware
im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3.
Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer
gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab.; der Verkäufer nimmt die
Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers
zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10% ,der jedoch außer Ansatz bleibt,
soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte
Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die
Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am
Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten
Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich
auch auf die Saldoforderung.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als
wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der
Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer
Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung
an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom
Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so
tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des
Grundstücks oder vor Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab.
Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten
entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder
zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und
nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne von
Abs. 3,4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen
über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung,
ist der Käufer nicht berechtigt.
7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter
Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3,4 und 5 abgetretenen
Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen
Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch
gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die
Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung
anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch
selbst anzuzeigen.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer
unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu
unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers erlischt das Recht zur
Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die
Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder
Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10 Übersteigt der
Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der
Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl
verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der
Geschäftsverbindung gehen das Eigentum auf der Vorbehaltsware und die
abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
§ 7 Gerichtsstand
1.
Ist der Käufer Kaufmann, der nicht zu den im § 4 des HGB bezeichneten
Gewerbetreibenden gehört, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt als Gerichtsstand für alle
Ansprüche der Vertragsparteien, auch bei Wechsel- und Scheckklagen, Köln als
vereinbart. Der Verkäufer kann aber auch am Sitz der Käufers klagen. Das gleiche
gilt auch, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen.
2. Es
wird insoweit ausdrücklich und schriftlich vereinbart, das Köln als
Gerichtsstand zuständig ist, wenn der Käufer nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
§ 8 Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
1. Für diese
Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und
Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Sollte eine
Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
